Wenn Sie ein Einfamilienhaus gebaut haben, ist Ihr Bauwerk höchstwahrscheinlich ein weniger komplexes Gebäude — ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, dessen Bruttogeschossfläche 400 m² nicht überschreitet Art. 3 Nr. 32. Dafür gilt das einfachste Verfahren zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung.
Die technische Abnahme des Hauses prüft nicht die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an das Bauwerk Art. 94 Abs. 3 — festgestellt wird nur die Übereinstimmung der Ausführung mit den Standortbedingungen: Zweck, maximale Außenmaße, Form und Größe der Parzelle sowie die Lage des Hauses auf der Parzelle Art. 97 Abs. 2.
Zur technischen Abnahme wird nur der Bauherr geladen Art. 98 Abs. 3, und die Genehmigung wird innerhalb von 8 Tagen nach der durchgeführten Abnahme erteilt Art. 102 Abs. 2.
Alle genannten Artikel (Art.) beziehen sich auf das Baugesetz (Amtsblatt NN 155/2025).
Das Verfahren in vier Schritten
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Antrag auf Erteilung der Nutzungsgenehmigung
Partei des Verfahrens ist der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks Art. 96. Der Antrag wird elektronisch eingereicht, und alle Anlagen werden in elektronischer Form beigefügt Art. 95 Abs. 5.
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Technische Abnahme
Die Baubehörde führt die Abnahme innerhalb von 30 bzw. 15 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags durch Art. 98 Abs. 1. Bei einem Haus wird nur der Bauherr geladen Art. 98 Abs. 3, und geprüft wird ausschließlich die Übereinstimmung mit den Standortbedingungen Art. 97 Abs. 2. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt Art. 99.
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Erteilung der Nutzungsgenehmigung
Die Genehmigung wird innerhalb von 8 Tagen nach der durchgeführten technischen Abnahme erteilt, wenn festgestellt wird, dass das Haus gemäß den Standortbedingungen der Baugenehmigung und des Vorentwurfs errichtet wurde Art. 102 Abs. 2.
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Eintragung in Kataster und Grundbuch
Die Baubehörde übermittelt die vollstreckbare Nutzungsgenehmigung und die geodätische Aufnahme elektronisch an das Katasteramt; auf dieser Grundlage wird das Haus in Kataster und Grundbuch eingetragen Art. 106.
Was dem Antrag beizufügen ist
Für ein weniger komplexes Gebäude werden dem Antrag auf Erteilung der Nutzungsgenehmigung folgende Unterlagen beigefügt — neben der gesetzlichen Liste Art. 95 Abs. 1 und den üblichen Verwaltungsanlagen:
- alle Baugenehmigungen mit allen Änderungen und Ergänzungen — von der ersten bis zur letzten — mit den zugehörigen Rechtskraftbestätigungen (Vollstreckbarkeit)
- Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr
- Angaben zu den Baubeteiligten
- schriftliche Erklärungen aller am Bau beteiligten Ausführenden über die ausgeführten Bauarbeiten, die der fachlichen Aufsicht unterliegen, mit qualifizierter elektronischer Signatur beglaubigt
- schriftliche Erklärungen aller Ausführenden der elektrotechnischen und maschinenbaulichen Arbeiten, mit qualifizierter elektronischer Signatur beglaubigt
- Programm und Art der Instandhaltung des Bauwerks und der eingebauten Ausrüstung (Bauausführender)
- Programm und Art der Instandhaltung des Bauwerks und der eingebauten Ausrüstung (Ausführender der elektrotechnischen und maschinenbaulichen Arbeiten)
- Abschlussberichte aller am Bau beteiligten Aufsichtsingenieure — über die Ausführung des Bauwerks hinsichtlich mechanischer Festigkeit und Standsicherheit
- Erklärung des zugelassenen Vermessungsingenieurs, dass das Gebäude gemäß der Baugenehmigung auf der Bauparzelle liegt
- geodätische Bestandsaufnahme des Gebäudes (mit Brechpunkten im GML-Format, in elektronischer Form)
- Energieausweis des Gebäudes, sofern das Gebäude Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen muss
- Nachweis des Ausführenden über die ordnungsgemäße Entsorgung des nicht verbrauchten Baumaterials und den Umgang mit Bauabfall
Was die Abnahme prüft — und was nicht
Was geprüft wird
Nur die Übereinstimmung der Ausführung mit den in der Baugenehmigung und im Vorentwurf festgelegten Standortbedingungen: Zweck, maximale Außenmaße der ober- und unterirdischen Teile, Form und Größe der Bauparzelle sowie die Lage des Hauses auf der Parzelle Art. 97 Abs. 2, Art. 102 Abs. 2.
Was nicht geprüft wird
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an das Bauwerk — bei einem weniger komplexen Gebäude ist dies nicht Gegenstand der technischen Abnahme Art. 94 Abs. 3. Dadurch ist das Verfahren für Häuser deutlich einfacher als für Mehrwohnungs- und sonstige Bauwerke.
Frist und Mängelbeseitigung
Die Nutzungsgenehmigung wird innerhalb von 8 Tagen nach der durchgeführten technischen Abnahme erteilt Art. 102 Abs. 2.
Wird bei der Abnahme ein Mangel festgestellt, der ohne Änderung der Baugenehmigung bzw. des Hauptentwurfs behoben werden kann, wird eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt — höchstens 90 Tage. Nach der Beseitigung benachrichtigt der Bauherr die Behörde, damit die Abnahme fortgesetzt wird Art. 100.
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DoT. d.o.o. erstellt die Abschlussunterlagen, die geodätische Bestandsaufnahme und den Energieausweis und führt das Verfahren zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung.
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