Ein Mehrfamilienhaus ist ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten, von denen bis zu 20% der Bruttogeschossfläche gewerblich genutzt werden dürfen Art. 3 Nr. 33. Dafür gilt das vollständige Verfahren zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung — umfangreicher als jenes für Einfamilienhäuser.
Die technische Abnahme stellt auch die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an das Bauwerk fest Art. 94 Abs. 2, und neben dem Bauherrn werden auch die öffentlich-rechtlichen Stellen geladen, die die Bestätigung des Hauptentwurfs erteilt haben Art. 98 Abs. 2.
Neben den üblichen Unterlagen werden auch eine Liste der Wohneinheiten sowie der Bescheid über den vorläufigen Gebäudeverwalter beigefügt Art. 95 Abs. 3.
Alle genannten Artikel (Art.) beziehen sich auf das Baugesetz (Amtsblatt NN 155/2025).
Das Verfahren in fünf Schritten
-
Antrag auf Erteilung der Nutzungsgenehmigung
Partei des Verfahrens ist der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks Art. 96. Der Antrag wird elektronisch eingereicht, alle Anlagen in elektronischer Form Art. 95 Abs. 5.
-
Technische Abnahme
Die Baubehörde führt die Abnahme innerhalb von 30 bzw. 15 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags durch Art. 98 Abs. 1. Festgestellt wird die Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung und dem Hauptentwurf, einschließlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen Art. 97 Abs. 1.
Geladen werden der Bauherr und die öffentlich-rechtlichen Stellen, die die Bestätigung des Hauptentwurfs erteilt haben, sowie bei Bedarf unabhängige Sachverständige Art. 98 Abs. 2. Die Ladungen an die öffentlich-rechtlichen Stellen werden über das eDozvola-System übermittelt Art. 98 Abs. 5.
-
Protokoll und Stellungnahmen der öffentlich-rechtlichen Stellen
Über die Abnahme wird ein Protokoll mit der begründeten Stellungnahme der öffentlich-rechtlichen Stellen erstellt Art. 99 Abs. 2. Erscheint eine Stelle nicht und reicht auch innerhalb von acht Tagen keine Stellungnahme ein, gilt die Stellungnahme als abgegeben und das Bauwerk in diesem Teil als genehmigungskonform errichtet Art. 99 Abs. 3.
-
Erteilung der Nutzungsgenehmigung
Die Genehmigung wird innerhalb von 8 Tagen nach der durchgeführten technischen Abnahme erteilt, sofern die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind Art. 102 Abs. 1.
-
Eintragung in Kataster und Grundbuch
Die Baubehörde übermittelt die vollstreckbare Nutzungsgenehmigung und die geodätische Aufnahme an das Katasteramt; auf dieser Grundlage wird das Gebäude in Kataster und Grundbuch eingetragen Art. 106.
Was dem Antrag beizufügen ist
Dem Antrag auf Erteilung der Nutzungsgenehmigung werden folgende Unterlagen beigefügt — neben der gesetzlichen Liste Art. 95 Abs. 2 und den üblichen Verwaltungsanlagen:
- alle Baugenehmigungen mit allen Änderungen und Ergänzungen — von der ersten bis zur letzten — mit den zugehörigen Rechtskraftbestätigungen (Vollstreckbarkeit)
- Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr
- Angaben zu den Baubeteiligten
- schriftliche Erklärungen aller am Bau beteiligten Ausführenden über die ausgeführten Arbeiten, mit qualifizierter elektronischer Signatur beglaubigt
- Programm und Art der Instandhaltung des Bauwerks und der eingebauten Ausrüstung, erstellt vom Ausführenden
- Abschlussberichte aller am Bau beteiligten Aufsichtsingenieure über die Ausführung des Bauwerks sowie der Abschlussbericht des leitenden Aufsichtsingenieurs
- Erklärung des zugelassenen Vermessungsingenieurs, dass das Bauwerk gemäß der Baugenehmigung und dem Hauptentwurf auf der Parzelle bzw. innerhalb des Eingriffsbereichs liegt
- geodätische Bestandsaufnahme oder geodätisches Gutachten (mit Brechpunkten im GML-Format, in elektronischer Form)
- Nachweis, dass die Bauparzelle im Kataster gebildet wurde, wenn der Eingriffsbereich durch eine Standortgenehmigung bestimmt wird
- Energieausweis des Gebäudes, sofern das Gebäude Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen muss
- Nachweis des Ausführenden über die ordnungsgemäße Entsorgung des nicht verbrauchten Baumaterials und den Umgang mit Abfall
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Die Nutzungsgenehmigung wird innerhalb von acht Tagen nach der durchgeführten technischen Abnahme erteilt, wenn festgestellt wird, dass Art. 102 Abs. 1:
- dem Antrag die vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt sind;
- das Bauwerk gemäß der Baugenehmigung errichtet wurde — hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen, der Standort- und sonstigen Bedingungen;
- das Bauwerk an die Verkehrsfläche sowie an die in der Genehmigung festgelegte kommunale und sonstige Infrastruktur angeschlossen ist;
- provisorische Bauwerke, Baustelleneinrichtungen und Abfall entfernt und ordnungsgemäß entsorgt wurden und das Grundstück in einen ordentlichen Zustand versetzt ist;
- bei der Abnahme alle vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt wurden.
Mängel und Sonderfälle
Mängelbeseitigung
Wird bei der Abnahme ein Mangel festgestellt, der ohne Änderung der Baugenehmigung bzw. des Hauptentwurfs behoben werden kann, wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt — höchstens 90 Tage Art. 100.
Probebetrieb
Ist für die Erteilung der Genehmigung die Prüfung der grundlegenden Anforderungen durch einen Probebetrieb erforderlich (z. B. wegen technologischer Anlagen), meldet ihn der Bauherr der Baubehörde; der Probebetrieb muss im Hauptentwurf vorgesehen sein und dauert höchstens zwei Jahre Art. 101.
Vorläufige Nutzungsgenehmigung
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine vorläufige Nutzungsgenehmigung erteilt werden und für einen eigenständigen Teil eines komplexen Bauwerks auch eine Nutzungsgenehmigung für einen Gebäudeteil vor Fertigstellung des Ganzen Art. 103, Art. 104.
Leiten Sie ein Mehrfamilienhaus-Projekt?
DoT. d.o.o. erstellt die Abschlussunterlagen und koordiniert die technische Abnahme mit den öffentlich-rechtlichen Stellen bis zur Erteilung der Nutzungsgenehmigung.
Angebot anfordern →Hinweis: Dieser Ratgeber dient nur zur Information und ersetzt nicht die Einsicht in die geltenden Vorschriften. Für den konkreten Fall gilt stets der aktuelle Text des Baugesetzes und der zugehörigen Verordnungen.
