Eine Nutzungsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Baubehörde bestätigt, dass ein fertiggestelltes Bauwerk genutzt oder in Betrieb genommen werden darf. Erst nach ihrer Erteilung kann im Gebäude eine Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit nach gesonderter Vorschrift erlangt werden, und das Bauwerk wird im Kataster und im Grundbuch eingetragen Art. 94 Abs. 1.
Sie wird von derselben Baubehörde erteilt, die die Baugenehmigung erteilt hat, nachdem eine technische Abnahme feststellt, dass das Bauwerk gemäß dieser Genehmigung errichtet wurde — insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an das Bauwerk Art. 94 Abs. 2. Das Bauwerk darf nur entsprechend dem in der Baugenehmigung festgelegten Zweck genutzt werden Art. 94 Abs. 4.
Alle genannten Artikel (Art.) beziehen sich auf das Baugesetz (Amtsblatt NN 155/2025).
01Das Verfahren hängt von der Gebäudeart ab
Die allgemeine Abfolge ist für alle gleich, der Umfang der Unterlagen und der technischen Abnahme unterscheidet sich jedoch erheblich je nach Gruppe:
Ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, bis 400 m² (ein typisches Einfamilienhaus) Art. 3 Nr. 32. Die technische Abnahme prüft nicht die grundlegenden Anforderungen, sondern nur die Standortbedingungen Art. 94 Abs. 3.
Ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen (bis zu 20% gewerbliche Nutzung) Art. 3 Nr. 33. Die Abnahme umfasst auch die grundlegenden Anforderungen, und es werden auch öffentlich-rechtliche Stellen geladen.
Alles Übrige, wofür eine Baugenehmigung erteilt wird; bei Bedarf auch ein Probebetrieb zur Prüfung der grundlegenden Anforderungen Art. 101.
→ Ausführliches Verfahren: Häuser bis 400 m² · Mehrfamilienhäuser
02Ablauf des Verfahrens
- Antrag auf Erteilung der Nutzungsgenehmigung — eingereicht vom Bauherrn oder Eigentümer des Bauwerks, elektronisch, mit allen Anlagen in elektronischer Form Art. 95 Abs. 5, Art. 96.
- Technische Abnahme — die Baubehörde führt sie innerhalb von 30 bzw. 15 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags durch Art. 98 Abs. 1. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt Art. 99.
- Mängelbeseitigung (bei Bedarf) — wird ein Mangel festgestellt, der ohne Änderung der Genehmigung behoben werden kann, wird eine Frist von höchstens 90 Tagen gesetzt Art. 100.
- Erteilung der Nutzungsgenehmigung — innerhalb von 8 Tagen nach der durchgeführten technischen Abnahme, sofern die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind Art. 102.
- Eintragung in Kataster und Grundbuch — die Behörde übermittelt die vollstreckbare Nutzungsgenehmigung an das Katasteramt Art. 106.
03Was dem Antrag beizufügen ist
Die Unterlagen werden elektronisch eingereicht, und die Liste hängt von der Gebäudeart ab:
11 Anlagen — darunter die Genehmigung, Erklärungen der Ausführenden, Wartungsprogramme, der Abschlussbericht der Aufsicht zu mechanischer Festigkeit und Standsicherheit, die geodätische Aufnahme, der Energieausweis und der Nachweis der Abfallentsorgung Art. 95 Abs. 1
eine umfangreichere Liste, einschließlich des Abschlussberichts der Aufsicht über die Ausführung und der Erklärung des Vermessungsingenieurs gemäß dem Hauptentwurf Art. 95 Abs. 2
zusätzlich eine Liste der Wohneinheiten und der Bescheid über den vorläufigen Verwalter für Mehrfamilienhäuser Art. 95 Abs. 3
→ Vollständige Listen: Häuser bis 400 m² · Mehrfamilienhäuser
04Technische Abnahme
Die technische Abnahme wird durchgeführt, um festzustellen, dass das Bauwerk gemäß der Baugenehmigung und dem Hauptentwurf errichtet wurde Art. 97 Abs. 1. Der Bauherr muss die Durchführung der Abnahme ermöglichen und die Anwesenheit der Baubeteiligten sicherstellen Art. 97 Abs. 3.
Wer geladen wird
Geladen werden der Bauherr, die öffentlich-rechtlichen Stellen, die die Bestätigung des Hauptentwurfs erteilt haben, und bei Bedarf unabhängige Sachverständige Art. 98 Abs. 2. Ausnahmsweise wird zur Abnahme eines weniger komplexen Gebäudes nur der Bauherr geladen Art. 98 Abs. 3.
Stellungnahme einer öffentlich-rechtlichen Stelle
Erscheint der Vertreter einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht und reicht auch innerhalb von acht Tagen keine Stellungnahme ein, gilt die Stellungnahme als abgegeben und das Bauwerk im Bereich ihrer Zuständigkeit als genehmigungskonform errichtet Art. 99 Abs. 3.
05Sonderfälle
Wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erteilt; wurde sie wegen einer noch nicht gebildeten Bauparzelle erteilt, verliert sie sechs Monate nach Bildung der Parzelle im Kataster ihre Gültigkeit Art. 103.
Für einen eigenständigen Teil eines komplexen Bauwerks kann sie vor Fertigstellung des gesamten Bauwerks erteilt werden, sofern dies im Hauptentwurf vorgesehen ist Art. 104.
Ist für die Erteilung der Genehmigung die Prüfung der grundlegenden Anforderungen durch einen Probebetrieb erforderlich, meldet ihn der Bauherr an; die Dauer beträgt höchstens zwei Jahre Art. 101.
Wird die technische Abnahme außerhalb des Sitzes der Behörde durchgeführt, trägt der Bauherr die Reisekosten und Tagegelder der Teilnehmer Art. 105.
Brauchen Sie Hilfe bei der Nutzungsgenehmigung?
DoT. d.o.o. erstellt die Unterlagen für die technische Abnahme und führt das Verfahren zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung nach dem neuen Baugesetz.
Kontaktieren Sie uns →Hinweis: Dieser Ratgeber dient nur zur Information und ersetzt nicht die Einsicht in die geltenden Vorschriften. Für den konkreten Fall gilt stets der aktuelle Text des Baugesetzes und der zugehörigen Verordnungen.
