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Ratgeber · Gebäudenutzung

Nutzungsgenehmigung in Kroatien

Was sie ist, wie sie erlangt wird und welche Unterlagen erforderlich sind — ein Verfahren je nach Gebäudeart, nach dem neuen Baugesetz.

NN 155/2025 In Kraft seit 1. Januar 2026 Genehmigung in 8 Tagen

Eine Nutzungsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Baubehörde bestätigt, dass ein fertiggestelltes Bauwerk genutzt oder in Betrieb genommen werden darf. Erst nach ihrer Erteilung kann im Gebäude eine Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit nach gesonderter Vorschrift erlangt werden, und das Bauwerk wird im Kataster und im Grundbuch eingetragen Art. 94 Abs. 1.

Sie wird von derselben Baubehörde erteilt, die die Baugenehmigung erteilt hat, nachdem eine technische Abnahme feststellt, dass das Bauwerk gemäß dieser Genehmigung errichtet wurde — insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an das Bauwerk Art. 94 Abs. 2. Das Bauwerk darf nur entsprechend dem in der Baugenehmigung festgelegten Zweck genutzt werden Art. 94 Abs. 4.

Alle genannten Artikel (Art.) beziehen sich auf das Baugesetz (Amtsblatt NN 155/2025).


01Das Verfahren hängt von der Gebäudeart ab

Die allgemeine Abfolge ist für alle gleich, der Umfang der Unterlagen und der technischen Abnahme unterscheidet sich jedoch erheblich je nach Gruppe:

Weniger komplexes Gebäude

Ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, bis 400 m² (ein typisches Einfamilienhaus) Art. 3 Nr. 32. Die technische Abnahme prüft nicht die grundlegenden Anforderungen, sondern nur die Standortbedingungen Art. 94 Abs. 3.

Mehrfamilienhaus

Ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen (bis zu 20% gewerbliche Nutzung) Art. 3 Nr. 33. Die Abnahme umfasst auch die grundlegenden Anforderungen, und es werden auch öffentlich-rechtliche Stellen geladen.

Sonstige Bauwerke

Alles Übrige, wofür eine Baugenehmigung erteilt wird; bei Bedarf auch ein Probebetrieb zur Prüfung der grundlegenden Anforderungen Art. 101.

→ Ausführliches Verfahren: Häuser bis 400 m² · Mehrfamilienhäuser


02Ablauf des Verfahrens

  1. Antrag auf Erteilung der Nutzungsgenehmigung — eingereicht vom Bauherrn oder Eigentümer des Bauwerks, elektronisch, mit allen Anlagen in elektronischer Form Art. 95 Abs. 5, Art. 96.
  2. Technische Abnahme — die Baubehörde führt sie innerhalb von 30 bzw. 15 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags durch Art. 98 Abs. 1. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt Art. 99.
  3. Mängelbeseitigung (bei Bedarf) — wird ein Mangel festgestellt, der ohne Änderung der Genehmigung behoben werden kann, wird eine Frist von höchstens 90 Tagen gesetzt Art. 100.
  4. Erteilung der Nutzungsgenehmigung — innerhalb von 8 Tagen nach der durchgeführten technischen Abnahme, sofern die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind Art. 102.
  5. Eintragung in Kataster und Grundbuch — die Behörde übermittelt die vollstreckbare Nutzungsgenehmigung an das Katasteramt Art. 106.
Wesentlicher UnterschiedBei weniger komplexen Gebäuden wird nur der Bauherr zur Abnahme geladen und die grundlegenden Anforderungen werden nicht geprüft. Bei Mehrwohnungs- und sonstigen Bauwerken werden auch öffentlich-rechtliche Stellen geladen, und die Abnahme stellt zudem die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen fest Art. 97, Art. 98.

03Was dem Antrag beizufügen ist

Die Unterlagen werden elektronisch eingereicht, und die Liste hängt von der Gebäudeart ab:

Weniger komplexes Gebäude

11 Anlagen — darunter die Genehmigung, Erklärungen der Ausführenden, Wartungsprogramme, der Abschlussbericht der Aufsicht zu mechanischer Festigkeit und Standsicherheit, die geodätische Aufnahme, der Energieausweis und der Nachweis der Abfallentsorgung Art. 95 Abs. 1

Mehrwohnungs- und sonstige

eine umfangreichere Liste, einschließlich des Abschlussberichts der Aufsicht über die Ausführung und der Erklärung des Vermessungsingenieurs gemäß dem Hauptentwurf Art. 95 Abs. 2

Gebäude mit Wohnungen

zusätzlich eine Liste der Wohneinheiten und der Bescheid über den vorläufigen Verwalter für Mehrfamilienhäuser Art. 95 Abs. 3

In der PraxisNeben den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen werden auch alle Baugenehmigungen (von der ersten bis zur letzten, mit allen Änderungen und Rechtskraftbestätigungen), Erklärungen aller Ausführenden und Abschlussberichte aller Aufsichtsingenieure, die am Bau beteiligt waren, sowie der Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr beigefügt.

→ Vollständige Listen: Häuser bis 400 m² · Mehrfamilienhäuser


04Technische Abnahme

Die technische Abnahme wird durchgeführt, um festzustellen, dass das Bauwerk gemäß der Baugenehmigung und dem Hauptentwurf errichtet wurde Art. 97 Abs. 1. Der Bauherr muss die Durchführung der Abnahme ermöglichen und die Anwesenheit der Baubeteiligten sicherstellen Art. 97 Abs. 3.

Wer geladen wird

Geladen werden der Bauherr, die öffentlich-rechtlichen Stellen, die die Bestätigung des Hauptentwurfs erteilt haben, und bei Bedarf unabhängige Sachverständige Art. 98 Abs. 2. Ausnahmsweise wird zur Abnahme eines weniger komplexen Gebäudes nur der Bauherr geladen Art. 98 Abs. 3.

Stellungnahme einer öffentlich-rechtlichen Stelle

Erscheint der Vertreter einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht und reicht auch innerhalb von acht Tagen keine Stellungnahme ein, gilt die Stellungnahme als abgegeben und das Bauwerk im Bereich ihrer Zuständigkeit als genehmigungskonform errichtet Art. 99 Abs. 3.


05Sonderfälle

Vorläufige Nutzungsgenehmigung

Wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erteilt; wurde sie wegen einer noch nicht gebildeten Bauparzelle erteilt, verliert sie sechs Monate nach Bildung der Parzelle im Kataster ihre Gültigkeit Art. 103.

Nutzungsgenehmigung für einen Gebäudeteil

Für einen eigenständigen Teil eines komplexen Bauwerks kann sie vor Fertigstellung des gesamten Bauwerks erteilt werden, sofern dies im Hauptentwurf vorgesehen ist Art. 104.

Probebetrieb

Ist für die Erteilung der Genehmigung die Prüfung der grundlegenden Anforderungen durch einen Probebetrieb erforderlich, meldet ihn der Bauherr an; die Dauer beträgt höchstens zwei Jahre Art. 101.

Kosten der Abnahme

Wird die technische Abnahme außerhalb des Sitzes der Behörde durchgeführt, trägt der Bauherr die Reisekosten und Tagegelder der Teilnehmer Art. 105.

Brauchen Sie Hilfe bei der Nutzungsgenehmigung?

DoT. d.o.o. erstellt die Unterlagen für die technische Abnahme und führt das Verfahren zur Erlangung der Nutzungsgenehmigung nach dem neuen Baugesetz.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient nur zur Information und ersetzt nicht die Einsicht in die geltenden Vorschriften. Für den konkreten Fall gilt stets der aktuelle Text des Baugesetzes und der zugehörigen Verordnungen.